Verein, Top3, Top7 | Dienstag, 23. Januar 2018

SPORTGERICHTSURTEIL DES NOFV

Lok und Chemie erhalten Geldstrafen und Bewährungsauflagen

Der 1. FC Lokomotive Leipzig erhielt gestern das Urteil des Sportgerichtes des NOFV für verschiedene Vorgänge bei Meisterschaftsspielen am 29.7.2017 und 22.11.2017 gegen die BSG Chemie Leipzig.

Darin wurde der 1. FC Lok zu einer Gesamtgeldstrafe von 12.000 Euro sowie zu einem Zuschauerteilausschluss für das nächste Heimspiel gegen die BSG Chemie Leipzig verurteilt. Die letztere Maßnahme wurde zur Bewährung ausgesetzt. Bei Nichtbewährung erfolgt eine Begrenzung der Zuschauerzahl beim nächsten Meisterschaftsheimspiel gegen die BSG Chemie auf 3.000 Personen.

Von der Gesamtgeldstrafe können 4.000 Euro ersatzweise für sicherheitstechnische, infrastrukturelle oder gewaltpräventive Maßnahmen verwendet werden.


Folgende Vorkommnisse wurden in das Urteil einbezogen:

Spiel am 29.07.2017:

• das Übersteigen des Spielfeldbegrenzungszauns von 2 Personen

Spiel am 22.11.2017:

• das Zünden von bengalischen Feuern in der Fankurve beim Einlaufen der Mannschaften 

• das Werfen eines Feuerzeuges im Bereich der Gegengerade in der 13. Minute

• das Zünden von Raketen im Bereich der Gegengerade in der 49. Minute

• das Zünden von bengalischen Feuern im Bereich der Gegengerade in der 67. Minute

• das Überschütten des Gästetrainers mit einem Bier bei der Pressekonferenz


Geschäftsführer Martin Mieth:
"Wir werden das Urteil in Ruhe analysieren und dann zusammen mit unserem Rechtsbeistand entscheiden, ob wir gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen.“


Auszüge aus der Urteilsbegründung des NOFV:

Bei der Sanktionszumessung stand für die einzelnen Vorfälle und Handlungen der Strafrahmen des § 30 der Rechts-und Verfahrensordnung des NOFV zu Verfügung, der u.a. Geldstrafen von bis zu 20.000,- Euro im Einzelfall, Platz-sperren, Öffentlichkeits- und Wettbewerbsausschlüsse vorsieht. Bei der Abwägung innerhalb dieses Strafrahmens hat sich das Gericht zunächst bei den einzeln zu bewerteten Delikten auch auf deren Umfang, Schwere und Gefährdung sowie den Einfluss auf das Spielgeschehen ausge-richtet, und sich insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Das Sportgericht berücksichtigt zu Gunsten der 1. FC Lokomotive Leipzig Spielbetriebsgesellschaft mbH, dass diese die Vorfälle einräumt, diese bedauert und sich von ihnen deutlich distanziert. Zudem ist bei den Vorfällen glücklicherweise niemand ernsthaft zu Schaden gekommen ist. Gleichermaßen sind auch durchaus und im besonderen Maße die Sicherheitsbemühungen vor und während des Spiels anzuerkennen und positiv zu gewichten. Zudem hat der Verein Anstrengungen zur Ermittlung sowie Überführung von Tätern unternommen. Es liegen unter anderem bereits Hinweise auf mehrere Personen vor, welche an den Aktionen beteiligt waren. Ein Störer ist identifiziert worden. 

Der Verein hat die dringend erforderlichen Präventiv- und Sicherheitsmaßnahmen dargelegt und damit gezeigt, dass er ernsthaft und mit hohem Engagement bemüht ist, diesen Anforderungen mit sinnvollen und effektiven Maßnahmen gerecht zu werden. Allerdings reichen die Präventivbemühungen des Vereins derzeit erkennbar noch nicht aus, um kurzfristig weitere Störfälle, insbesondere bei Spielen den die BSG Chemie Leipzig, zu vermeiden.

 
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