Verein, Top3, Top7 | Donnerstag, 15. Juni 2017

Sportgericht verhängt Strafe gegen den FCL

Martin Mieth: "Wir werden gegen das Urteil in Einspruch gehen."

SPORTGERICHTSURTEIL AZ: 80/AS/16-17

Der 1. FC Lokomotive Leipzig erhielt am Mittwoch das Urteil des Sportgerichts des SFV für die Vorgänge beim Halbfinale im Wernesgrüner Sachsenpokal: Bischofswerdaer FV - 1. FC Lokomotive Leipzig am 26. März 2017.

Darin wurde der 1. FC Lok zu einer Geldstrafe von 7.500 Euro sowie einer Heimblocksperre für das nächste Lok-Heimspiel im Pokal-Wettbewerb verurteilt. Diese Maßnahme wurde für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt.  

Geschäftsführer Martin Mieth:
"Wir haben das Urteil gestern zusammen mit unseren Anwälten geprüft und werden heute dagegen in Einspruch gehen."


Das Urteil im Wortlaut:  

Das Sportgericht des SFV hat in der Sportrechtssache gegen den 1. FC Lokomotive Leipzig wegen der Vorfälle im Zusammenhang mit dem Pokalspiel um den Sachsenpokal zwischen Bischofswerdaer FV und 1. FC Lokomotive Leipzig vom 26.03.2017 [...] am 14.06.2017 im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt.  

1.  Der Verein 1. FC Lokomotive Leipzig wird wegen Nichteinhaltung der Platzordnung gemäß § 36 Nr.7 der SFV- Rechts- und Verfahrensordnung i.V.m. § 53 der SFV Spielordnung zu einer Geldstrafe in Höhe von 7.500,00 EUR verurteilt.

2.  Der Verein 1. FC Lokomotive Leipzig wird beauflagt, im nächsten Heimspiel um den Sachsenpokal den Heimblock zu sperren.

3.  Die Strafe unter Ziffer 2. wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wird auf drei Jahre festgesetzt.

4.  Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 65,00 EUR trägt der Verein 1. FC Lokomotive Leipzig.  

Gründe: Unmittelbar vor Spielbeginn, in der 52. Spielminute und der 112. Spielminute des o.g. Spiels des Sachsenpokals zündeten Anhänger des 1. FC Lokomotive Leipzig diverse pyrotechnische Erzeugnisse. In der 110. Spielminute begannen die Gästefans den provisorischen doppelreihigen Bauzaun zu demontieren und sich mit den Verstrebungsstangen zu bewaffnen. Nach Spielende begannen die Gästefans mit dem Niederreißen der Bauzäune. Ferner wurden ein im Gästeblock stehender "Braustolz" Bierwagen sowie ein Grillstand stark beschädigt. Die eingesetzten Kräfte wurden mit allen im Gästeblock verfügbaren Gegenständen, Kisten, Flaschen, Senfeimern und Pyrotechnik beworfen. Diese Feststellungen beruhen auf dem Bericht des Spielbeobachters und der insoweit geständigen Einlassung des Vereins. Durch das festgestellte hat sich der Verein wegen Verletzung der sich aus § 53 Spielordnung ergebenden Pflichten gemäß § 36 Abs. 7 der Rechts- und Verfahrensordnung des SFV schuldig gemacht. Für das Fehlverhalten seiner Anhänger haftet der Verein. Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von der Schwere der Delikte, der negativen Vorbildwirkung und den massiven Schäden einerseits und andererseits dem Geständnis und den ersten Handlungserfolgen des Vereins leiten lassen. Für die drei pyrotechnischen Vergehen erkennt das Gericht eine Geldstrafe von jeweils 1.800,00 EUR für schuld- und tatangemessen. Für das Niederreißen des Bauzauns und den in diesem Zusammenhang stehenden Beschädigungshandlungen erkennt das Gericht eine Geldstrafe von jeweils 4.000,00 EUR für schuld- und tatangemessen. Strafmildernd wurde die reuige und geständige Einlassung des Vereins gewertet. Insbesondere hat er erste konkrete Präventivmaßnahmen eingeleitet. Nach nochmaliger Abwägung erkennt das Gericht eine Gesamtgeldstrafe wie austenoriert für angemessen. Darüber hinaus war der Verein mit einer Sperre des Heimblocks beim nächsten Heimspiel zu belegen. Hierbei wird klarstellend darauf hingewiesen, dass als Heimspiele auch solche Spiele zu behandeln sind, die zwar anders angesetzt, aber getauscht wurden. Insofern ist die Geldstrafe nicht mehr geeignet, den Verein an seine Ordnungspflichten zu erinnern. Offensichtlich ist es dem Verein bislang nicht gelungen, alle seine Anhänger an die geltenden Ordnungen zu binden. Von daher bedurfte er einer weiteren Folgenanordnung. Um den Verein Gelegenheit zur Besserung zu geben, wurde diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Verein hat sich in der Vergangenheit nachweislich bemüht, in Anhängerschaft bestehende Defizite in Bezug auf Sicherheit und Ordnung abzustellen. Der Verein hat erkannt, dass es ohne solche Maßnahmen nicht möglich sein wird, einen ordnungsgemäßen Spielbetrieb aufrecht zu erhalten. Vor diesem Hintergrund war es noch möglich, diese Auflagenstrafe zur Bewährungszeit auszusetzen. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre bestimmt, um auch dem Verein nicht nur kurzfristig an die Aufrechterhaltung seiner Bemühungen zu erinnern. Da der Verein verurteilt wurde, hat er auch die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 
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